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| Landrat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Temporeduktion in Ortszentren |
Das Bundesgerichtsurteil als PDF | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Christine Koch, SP-Fraktion: Temporeduktion in Ortszentren? Mitunterzeichnet von: Bänziger, Baumann, Beeler, Brassel, Bühler, Chappuis, Dambach, Degen, Fankhauser, Frommherz, Giger, Grossenbacher, Halder, Hänggi, Helfenstein, Huggel, Joset, Kirchmayr, Küng, Meschberger, Münger, Rüegg, Schoch, Schweizer Kathrin, Schweizer Hannes, Trinkler, Wiedemann und Würth Eingereicht am: 25. November 2010 Das Bundesgericht hat in einem weitherum beachteten Urteil vom 8. September 2010 Folgendes festgestellt (Siehe Link oben rechts) "Ausnahmsweise und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann aber auch ein Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentlich in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet". Dies eröffnet für Gemeinden, auf deren Hauptstrassen durch vielfältige Nutzung (Wohnungen, Gewerbe, Läden) ein kunterbuntes Nebeneinander von verschiedenen Verkehrsteilnehmern besteht, neue Möglichkeiten. Wir bitten den Regierungsrat aufgrund dieser neuen Ausgangslage die Tempo-Regelungen auf Hauptstrassen zu überdenken und darüber zu berichten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Verkehrssicherheit auf Fussgängerstreifen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Antwort des Regierungsrates (PDF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Interpellation Klaus Kirchmayr | Als PDF herunterladen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Klaus Kirchmayr, Grüne Fraktion Interpellation Verkehrssicherheit auf Fussgängerstreifen Am Freitag den 7. Dezember wurde in der Ortsdurchfahrt von Aesch (Kantonsstrasse) eine junge Frau auf einem Fussgängerstreifen angefahren und verletzt. Bereits ein halbes Jahr vorher wurde ebenfalls an der Hauptstrasse in Aesch auf einem Fussgängerstreifen ein junge Mutter samt ihrem Kinderwagen von einem PW angefahren. In diesem Zusammenhang bitte ich um die schriftliche Antwort der folgenden Fragen: 1. Wie beurteilt die Regierung die Häufung von Unfällen auf Fussgängerstreifen? 2. Welche Massnahmen werden ergriffen um die Verkehrssicherheit für die Fussgänger in der Ortsdurchfahrt Aesch zu verbessern? 3. Bestehen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen, um in spezifischen Fällen auch auf Kantonsstrassen wirksame Verkehrsberuhigungen vornehmen zu können? 12. Dezember 2007 Klaus Kirchmayr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Vorstoss für einfacheres Tempo 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Postulat Marc Joset: Tempo 30 | Als PDF herunterladen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mit der "Strassen-Signalisationsverordnung" (SSV), Änderungen vom 28.9.2001 und der eidg. "Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen" ist die Einrichtung von "Zonen mit Tempobeschränkungen" vereinfacht worden. Auf Grund dieser Rechtslage soll den Gemeindebehörden bei der Anordnung von flankierenden Massnahmen grösstmögliche Freiheit gelassen werden. Bei der Einführung von Tempo-30-Zonen sind vorerst nur zwei verkehrsrechtliche und eine gestalterische Massnahme zu beachten: - Rechtsvortritt - Fussgängerstreifen bei besonderen Vortrittsbedürfnissen - torähnlichen Situation bei den Ein- und Ausfahrten der Zonen. Entsprechend dieser Rechtslage könnten Tempo-30-Zonen in den Wohnquartieren kostengünstig und beförderlich eingeführt werden. Im Kanton Baselland müssen die Gemeinden immer noch zum Teil langwierige Bewilligungsverfahren über sich ergehen lassen. Oft werden von den zuständigen Stellen des Kantons die Bundesweisungen meines Erachtens (zu) restriktiv ausgelegt. Interpretationsdifferenzen gibt es u.a. bezüglich Fussgängerstreifen, Stoppstrassen und allfälligen (neuen) Buslinien. Aus diesen Gründen bitte ich den Regierungsrat, zu prüfen und zu berichten, - wie die vereinfachten Bundesweisungen auch im Kanton Basel-Landschaft interpretiert und angewendet werden - inwiefern den Gemeinden die Einrichtung von Tempo-30-Zonen wirklich erleichtert wird - wie für die (regionalen) Buslinien sinnvolle Lösungen getroffen werden können. Liestal, 6. September 2007 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Antwort des Regierungsrates vom 7. Juli 2009 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bundesgericht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Tagesanzeiger 27. Juni 2007 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Offroader-Fahrer ist allein schuld am schweren Unfall | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ein Jeep-Besitzer versuchte, einen Teil der Schuld auf das achtjährige Mädchen zu schieben, das er schwer verletzt hatte. Das Bundesgericht aber entschied: Er ist voll haftbar. Von Thomas Hasler Lausanne/Zürich. Ende Mai 2002 war der damals 40-jährige Personalberater um 13.25 Uhr mit seinem Jeep Cherokee auf der leicht abfallenden Uetlibergstrasse Richtung Bahnhof Urdorf gefahren. Auf der sechs Meter breiten Quartierstrasse, die nur auf der linken Seite ein Trottoir hatte, galt noch Tempo 50. Der Mann war mit 53 km/h unterwegs. Plötzlich trat von rechts aus einer Hauseinfahrt ein gerade acht Jahre alt gewordenes Mädchen auf Strasse, wurde vom Jeep erfasst und lebensgefährlich verletzt. Zwei Jahre später wurde der Mann, der das Fahrzeug inzwischen verkauft hatte, vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich wegen der geringfügigen Tempoüberschreitung mit 100 Franken gebüsst, vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung aber freigesprochen. Grund: Er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Mädchen «unvermittelt auf die Strasse treten könnte». 30 km/h wären angemessen gewesen Das Obergericht hob den Freispruch auf und bestrafte den Fahrer mit zwei Monaten Gefängnis bedingt. Grund: Er habe seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst. Wegen der durch Büsche und Sträucher eingeschränkten Sicht auf die Einfamilienhäuser hätte er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht aus- dürfen, sondern ein Tempo von etwa 30 km/h einhalten müssen. Der Personalberater war also nicht 3 km/h, sondern 23 km/h zu schnell unterwegs. Zudem entschied das Gericht, der Automobilist sei für den Unfall und dessen Folgen zu 100 Prozent haftbar. Der Fahrer beschwerte sich beim Bundesgericht . Zu Unrecht habe das Obergericht sein Tempo als übersetzt beurteilt. Er hätte innerhalb der überblickbaren Strecke von 60 Metern anhalten können. Der Unfall sei nicht voraussehbar gewesen, denn er habe nicht mit dem plötzlichen Auftauchen eines Kindes rechnen müssen. Am Unfall sei überwiegend das Opfer schuld, weshalb auch seine Haftungsquote herabgesetzt werden müsse. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Fahrers abgewiesen, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Entscheid hervorgeht. Es erinnert daran, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit «nicht undie ter allen Umständen, sondern nur bei günstigen Verhältnissen ausgefahren werden darf». Im konkreten Fall seien die Verhältnisse ungünstig gewesen, weil die Hauseinfahrten auf der rechten Seite nicht nur schlecht überblickbar, sondern auch nicht durch ein Trottoir von der Strasse abgegrenzt waren. Der Unfall und die Verletzungen seien auf das pflichtwidrige Überschreiten der angemessenen Geschwindigkeit zurückzuführen. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Mädchen tatsächlich rechtzeitig erkennbar war oder nicht. Denn die strafrechtliche Fahrlässigkeitshaftung ergebe sich bereits bei «Erkennbarkeit der Gefahrensituation ». Und diese grundsätzliche Gefahr hätte er erkennen können und müssen. Das Bundesgericht gibt dem Personalberater zwar Recht, dass es auch bei Tempo 30 wohl zu einem Unfall gekommen wäre. Entscheidend sei aber nicht die Vermeidung des Unfalls, sondern die Vermeidung der schweren Körperverletzung. Und bei Tempo 30 wäre es «mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung gekommen». Kind war «überfordert» Das Bundesgericht lehnt es auch ab, die Haftungssquote von 100 Prozent herabzusetzen. Ein allfälliges Selbstverschulden eines Opfers sei grundsätzlich strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn es das Verhalten des Täters vollkommen in den Hintergrund dränge. Im konkreten Fall treffe das Mädchen aber überhaupt kein Verschulden. Zwar habe es objektiv betrachtet das Vortrittsrecht des Autofahrers missachtet. Doch könne man ihm dies subjektiv betrachtet nicht vorwerfen, weil das Mädchen von der unübersichtlichen Verkehrssituation «offensichtlich überfordert» gewesen sei. Urteil 6, S.107/2007 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Hier gelangen Sie direkt zu diesem Urteil: http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.06.2007_6S.107/2007 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bundesgerichtsurteil schreibt Tempo 30 auf Strassen ohne Trottoir vor. «Fussverkehr Schweiz» und «Roadcross» fordern Gemeinden zum Handeln auf. Im neuen Bundesgerichts-Urteil zu Gunsten eines schwer verletzten Kindes (in Urdorf ZH) wird wieder klargestellt, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht die Geschwindigkeit ist, mit der gefahren werden darf. Konkret hat das Bun-desgericht festgehalten, dass an unübersichtlichen Orten, wo jemand direkt auf die Fahrbahn treten könnte, die Höchstgeschwindigkeit auch dann bei Tempo 30 liegt, wenn Tempo 50 signalisiert ist, denn sonst besteht eine hohe Gefährdung, wenn ein Kind auf die Fahrbahn tritt. Mit dieser Möglichkeit ist überall zu rechnen, wo Kinder wohnen, auch wenn keine Schule und kein Kindergarten in der Nähe ist. Die Gemeinde Urdorf hat nach dem schweren Unfall die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der unübersichtlichen Strasse auf die vom Bundesgericht nunmehr faktisch vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30km/h reduziert. «Fussverkehr Schweiz», der Fachverband der Fussgängerinnen und Fussgänger und «RoadCross», die Stiftung für Unfallprävention und -Bewältigung fordern angesichts dieser geklärten Rechtslage alle Gemeinden auf, ihr Temporegime zu überprüfen, denn es darf nicht mehr vorkommen, dass eine Höchstgeschwindigkeit signalisiert ist, welche nach diesem neuen Urteil an unübersichtlichen Orten gar nicht mehr gefahren werden darf. Nach Ansicht der beiden Fachverbände muss das neue Urteil auch Konsequenzen im Fahrunterricht und an Fahrprüfungen haben: Fährt ein Fahrschüler auf einer Strasse ohne Trottoir mit möglichem Austritt auf die Fahrbahn, so muss darauf hingewiesen werden, dass die gerichtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt. Auskünfte / Statements: «Fussverkehr Schweiz»: 043 488 40 32 bis 17 Uhr, dann 044 462 65 46 «RoadCross»: 044 737 3518 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||